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Förderung, Steuern und Recht

Photovoltaik mit 0 % Umsatzsteuer: Voraussetzungen & Ausnahmen

Redaktion · 7 Minuten Lesezeit · Aktualisiert am 2. Oktober 2026

Auf dieser SeiteDas Wichtigste in Kürze
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Grundlagen und Definitionen
  3. Welche Lieferungen und Leistungen können begünstigt sein?
  4. Entscheidungsrelevante Faktoren
  5. Beispiele und Berechnungen
  6. Vorteile und Grenzen
  7. Typische Fehler
  8. Das solltest du prüfen
  9. Passendes Tool
  10. Häufige Fragen
  11. Quellen und Stand

Kurz erklärt

Der Nullsteuersatz gilt für bestimmte Lieferungen und Installationen von Photovoltaikanlagen sowie für wesentliche Komponenten wie Speicher, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG erfüllt sind. Bei Anlagen mit höchstens 30 kW (peak) installierter Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister wird der erforderliche Gebäudebezug gesetzlich vermutet; größere Anlagen sind nicht automatisch ausgeschlossen. Nicht jede Solaranlage und nicht jede separat beauftragte Leistung fällt darunter.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Nullsteuersatz ist eine Umsatzsteuerregel für begünstigte Photovoltaikanlagen und bestimmte zugehörige Komponenten. Er bedeutet nicht, dass jede Solarleistung steuerfrei ist.
  • Die gesetzliche Regelung betrifft Anlagen, die auf oder in der Nähe bestimmter Gebäude installiert werden. Bei höchstens 30 kW (peak) installierter Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister wird der erforderliche Gebäudebezug vermutet.
  • Auch wesentliche Komponenten wie ein Speicher können begünstigt sein. Bei separat bestellten Arbeiten oder zusätzlichen Produkten kommt es auf den konkreten Leistungsumfang an.
  • Der Nullsteuersatz beim Kauf ist von der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer auf den späteren Betrieb der Anlage zu unterscheiden.

Grundlagen und Definitionen

Der Nullsteuersatz steht in § 12 Abs. 3 UStG. Für begünstigte Lieferungen und Installationen von Photovoltaikanlagen wird keine Umsatzsteuer berechnet. Auf einer entsprechenden Rechnung steht daher für diese Leistung ein Steuersatz von 0 Prozent. Das ist nicht dasselbe wie eine Steuerbefreiung, bei der andere umsatzsteuerliche Regeln gelten können.

Die Regelung knüpft an den Anlagentyp, den Standort und die konkrete Lieferung oder Leistung an. Begünstigt sind Anlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen sowie auf bestimmten Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden. Die gesetzliche Vermutung bei höchstens 30 kW (peak) installierter Bruttoleistung kann den Nachweis des Gebäudebezugs erleichtern. Gemeint ist die im Marktstammdatenregister ausgewiesene Anlagenleistung – nicht ein Bruttobetrag auf der Rechnung.

Die Grenze ist keine pauschale Obergrenze für den Nullsteuersatz. Bei größeren Anlagen kann der Nullsteuersatz weiterhin infrage kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und gegebenenfalls nachgewiesen werden. Ob das im Einzelfall zutrifft, sollte vor der Beauftragung geklärt werden.

Welche Lieferungen und Leistungen können begünstigt sein?

Typischerweise kann die Lieferung einer begünstigten PV-Anlage einschließlich der dazugehörigen Installation mit 0 Prozent Umsatzsteuer abgerechnet werden. Auch wesentliche Komponenten für den Betrieb der Anlage können darunterfallen. Dazu zählen unter den gesetzlichen Voraussetzungen etwa Wechselrichter oder ein Stromspeicher.

Entscheidend ist, was im Auftrag tatsächlich vereinbart und geliefert wird. Wird eine Leistung zusammen mit den erforderlichen Komponenten erbracht, kann sie anders zu beurteilen sein als eine separat beauftragte Arbeit ohne Lieferung entsprechender Komponenten. Dacharbeiten, eine allgemeine Elektroinstallation oder zusätzliche Produkte wie eine Wallbox sind deshalb nicht automatisch mit 0 Prozent zu besteuern. Lass die einzelnen Positionen im Angebot oder auf der Rechnung nachvollziehbar aufführen.

Auch der Begriff „Solaranlage“ ist nicht beliebig weit. Die Regel betrifft Photovoltaik zur Stromerzeugung. Solarthermie zur Wärmeerzeugung ist keine Photovoltaikanlage und fällt nicht allein wegen der Nutzung von Solarenergie unter diese Regelung.

Entscheidungsrelevante Faktoren

Vor dem Kauf sind vor allem diese Fragen wichtig:

Prüffrage Warum sie wichtig ist
Wo wird die Anlage installiert? Der Gebäudebezug ist Teil der gesetzlichen Voraussetzungen. Bei höchstens 30 kW (peak) laut Marktstammdatenregister gilt dafür eine gesetzliche Vermutung.
Welche Bruttoleistung ist eingetragen? Die Leistung hilft bei der Einordnung der Vermutung. Sie ist nicht mit der Größe des Angebots oder Rechnungsbetrags zu verwechseln.
Wer kauft und betreibt die Anlage? Angaben zum Betreiber und zur Nutzung können für die Einordnung relevant sein. Kläre Zuständigkeiten besonders bei Vermietung, Eigentümergemeinschaften oder gewerblicher Nutzung.
Was enthält das Angebot? PV-Anlage, Speicher, Installation und zusätzliche Arbeiten können steuerlich unterschiedlich behandelt werden.
Wie ist die Leistung auf der Rechnung ausgewiesen? Eine getrennte, verständliche Darstellung macht die steuerliche Behandlung prüfbarer.

Eine private Nutzung des erzeugten Stroms ist nicht automatisch die einzige Voraussetzung. Umgekehrt reicht es nicht, dass eine Anlage auf einem Wohnhaus montiert wird, wenn die übrigen Voraussetzungen oder die konkrete Leistung nicht passen. Bei gemischten Aufträgen, mehreren Anlagen oder einer Installation an einem nicht typischen Standort ist eine Prüfung des Einzelfalls sinnvoll.

Beispiele und Berechnungen

Begünstigte Anlage mit passenden Voraussetzungen: Ein Haushalt lässt eine PV-Anlage auf einem Wohngebäude liefern und installieren. Ist der Gebäudebezug erfüllt und gehören die berechneten Positionen zur begünstigten Lieferung, kann der Anbieter dafür den Nullsteuersatz anwenden. Der Kaufpreis enthält dann für diese Positionen keine Umsatzsteuer.

Anlage oberhalb der Vermutungsgrenze: Eine größere Anlage ist nicht allein wegen ihrer Leistung ausgeschlossen. Die gesetzliche Vermutung bei höchstens 30 kW (peak) greift aber nicht. Dann muss geprüft werden, ob die übrigen Voraussetzungen – insbesondere der erforderliche Gebäudebezug – nachgewiesen werden können.

Separater Auftrag für zusätzliche Arbeiten: Wird neben der PV-Anlage beispielsweise eine allgemeine Dachsanierung oder eine separate Elektroarbeit beauftragt, ist diese nicht automatisch Teil der begünstigten Lieferung. Der Anbieter muss die Leistung steuerlich einordnen. Bei unklaren oder pauschal zusammengefassten Positionen solltest du vor der Annahme des Angebots nach einer Aufschlüsselung fragen.

Der Nullsteuersatz senkt nicht automatisch jede Gesamtrechnung um denselben Betrag. Er betrifft nur Leistungen, die die gesetzlichen Bedingungen erfüllen. Für einen Kostenvergleich kannst du die tatsächlich ausgewiesenen Angebotssummen heranziehen und die enthaltenen Leistungen nebeneinanderstellen. Der Rechner „photovoltaik-wirtschaftlichkeit“ kann helfen, die Anschaffungskosten in eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einzubeziehen; er ersetzt keine steuerliche Prüfung.

Vorteile und Grenzen

Der praktische Vorteil ist einfach: Bei einer begünstigten Lieferung wird keine Umsatzsteuer auf die betreffende Leistung berechnet. Privatpersonen müssen für den Kauf also nicht erst eine Umsatzsteuer ausweisen und anschließend über einen Vorsteuerabzug zurückholen. Das kann die Abwicklung gegenüber früheren Konstellationen vereinfachen.

Der Nullsteuersatz ist aber kein Zuschuss und sagt nichts darüber aus, ob sich eine Anlage wirtschaftlich rechnet. Dafür zählen unter anderem Anschaffungskosten, eigener Stromverbrauch, Ertrag, Einspeisevergütung und die Kosten eines möglichen Speichers. Auch ist die Regelung nicht auf jede Leistung im Umfeld der Anlage übertragbar.

Bei Unternehmen oder anderen betrieblichen Konstellationen können zusätzlich Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Betriebs, zum Vorsteuerabzug und zur Nutzung entstehen. Der Nullsteuersatz auf den Kauf beantwortet diese Fragen nicht automatisch. Einkommensteuerliche Regeln sind ebenfalls getrennt zu betrachten; für bestimmte Anlagen kann eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG relevant sein. Die Voraussetzungen sind eigenständig zu prüfen.

Typische Fehler

  • „Jede Solaranlage ist umsatzsteuerfrei.“ Die Regel betrifft begünstigte Photovoltaikanlagen und bestimmte Leistungen, nicht unterschiedslos alle Solarprodukte oder Arbeiten.
  • „30 kW (peak) ist eine absolute Höchstgrenze.“ Die Grenze betrifft die gesetzliche Vermutung zum Gebäudebezug. Größere Anlagen sind nicht automatisch ausgeschlossen.
  • „Jede Position auf dem Angebot bekommt 0 Prozent.“ Zusätzliche Arbeiten und Produkte müssen einzeln eingeordnet werden.
  • „Null Umsatzsteuer bedeutet keine weiteren Steuerfragen.“ Die Umsatzsteuer auf den Kauf, die Umsatzsteuer aus dem Anlagenbetrieb und die Einkommensteuer sind unterschiedliche Themen.
  • „Die Rechnung muss nicht geprüft werden.“ Lass dir bei gemischten Leistungen erklären, welche Positionen mit welchem Steuersatz abgerechnet werden und warum.

Das solltest du prüfen

  • Ist klar, wer Betreiber und Käufer der Anlage ist?
  • Ist der Installationsort von der gesetzlichen Regelung erfasst oder greift die Vermutung aufgrund der eingetragenen Anlagenleistung?
  • Sind Anlagenleistung und gegebenenfalls Eintrag im Marktstammdatenregister nachvollziehbar?
  • Sind PV-Anlage, Speicher, Installation und zusätzliche Arbeiten im Angebot getrennt beschrieben?
  • Ist erläutert, warum einzelne Positionen mit 0 Prozent oder einem anderen Steuersatz abgerechnet werden?
  • Gibt es bei einer größeren Anlage, einem ungewöhnlichen Standort oder einer betrieblichen Nutzung offene Fragen für eine Steuerberatung?

Passendes Tool

Mit dem Rechner „photovoltaik-wirtschaftlichkeit“ kannst du prüfen, wie Anschaffungskosten und erwartete Erträge in eine Modellrechnung eingehen. Verwende dafür die Kosten aus deinem konkreten Angebot. Eine Wirtschaftlichkeitsrechnung entscheidet nicht, ob der Nullsteuersatz rechtlich anwendbar ist; das muss anhand der Voraussetzungen und der Rechnungspositionen geklärt werden.

Häufige Fragen

Gilt der Nullsteuersatz auch für einen Speicher?

Ein Speicher kann als wesentliche Komponente einer begünstigten Photovoltaikanlage unter den Nullsteuersatz fallen. Ob das zutrifft, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und der konkreten Lieferung ab. Lass dir die Einordnung im Angebot oder auf der Rechnung erläutern.

Sind Anlagen mit mehr als 30 kW (peak) ausgeschlossen?

Nein. Bei höchstens 30 kW (peak) installierter Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister wird der erforderliche Gebäudebezug gesetzlich vermutet. Oberhalb dieser Grenze greift die Vermutung nicht; die übrigen Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden.

Gilt der Nullsteuersatz auch für eine Wallbox oder Dachsanierung?

Nicht automatisch. Eine Wallbox oder allgemeine Dacharbeiten sind nicht allein deshalb begünstigt, weil sie zusammen mit einer PV-Anlage gekauft oder beauftragt werden. Entscheidend sind Art und Zusammenhang der jeweiligen Leistung.

Muss ich die Umsatzsteuer auf den später eingespeisten Strom ebenfalls mit 0 Prozent berechnen?

Der Nullsteuersatz beim Kauf beantwortet nicht die umsatzsteuerliche Behandlung des Anlagenbetriebs. Diese hängt von der konkreten Situation und den geltenden umsatzsteuerlichen Regeln ab. Bei steuerlichen Fragen zum Betrieb solltest du fachlichen Rat einholen.

Gilt der Nullsteuersatz für jede Person, die eine Anlage kauft?

Die Regel ist nicht einfach auf eine bestimmte Personengruppe beschränkt. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen, darunter Anlage, Standort und konkrete Lieferung. Bei Mietobjekten, Eigentümergemeinschaften oder gewerblicher Nutzung sollte die Zuständigkeit und Einordnung vorab geklärt werden.

Quellen und Stand

Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 3 UStG. Hinweise zur Anwendung ergeben sich außerdem aus den Informationen des Bundesministeriums der Finanzen. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung zum Stand Oktober 2026 und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bei Zweifeln sollte die konkrete Rechnung steuerlich geprüft werden.

Über diesen Beitrag

Erstellt von
Redaktion
Veröffentlicht
20. Mai 2026
Fachliche Prüfung
Redaktionell erstellt, fachliche Einzelprüfung ausstehend
Quellenbasis
  • Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • Bundesministerium der Finanzen (BMF)
  • Einkommensteuergesetz (EStG)

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