Kurz erklärt
Der Nullsteuersatz bedeutet, dass für begünstigte Photovoltaikanlagen und Speicher keine Umsatzsteuer anfällt. Ob er gilt, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab; nicht jede Solaranlage und jede Leistung ist automatisch eingeschlossen.
Der Nullsteuersatz bei Photovoltaik bedeutet, dass für bestimmte Lieferungen und Installationen keine Umsatzsteuer berechnet wird. Für begünstigte Photovoltaikanlagen und Speicher gilt er nach § 12 Abs. 3 UStG. Der Umsatzsteuersatz beträgt in diesen Fällen 0 Prozent. Dadurch kann der Rechnungsbetrag für eine begünstigte Lieferung niedriger ausfallen, als wenn Umsatzsteuer berechnet würde.
Der Nullsteuersatz gilt nicht pauschal für jede Solaranlage, jedes Zubehör oder jede Dienstleistung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen, etwa zur Art der Anlage und zum Gebäude, auf dem sie installiert wird. Ob ein konkretes Angebot darunterfällt, muss anhand des Einzelfalls geprüft werden. Auch bei einer Erweiterung oder Reparatur ist nicht automatisch sicher, dass der Nullsteuersatz gilt. Er ist außerdem von der Steuerbefreiung für bestimmte Einnahmen aus dem Betrieb einer Anlage zu unterscheiden: Das sind unterschiedliche steuerliche Regelungen. Bei Unsicherheit helfen die Rechnung, die Angaben des Betriebs und eine steuerliche Beratung bei der Einordnung.
Über diesen Beitrag
- Erstellt von
- Redaktion
- Veröffentlicht
- 16. Juli 2026
- Fachliche Prüfung
- Redaktionell erstellt, fachliche Einzelprüfung ausstehend
- Quellenbasis
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
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